Ordnungen
Vereins- und Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Der Vorstand
§ 4 Die besonderen Vertreter
§ 5 Die Mitgliederversammlung
§ 6 Die Spielerversammlung
§ 7 Finanzwirtschaft
§ 8 Turniere
§ 9 Vereinsheim
§ 10 Datenschutz
Der Vorstand erlässt gemäß §11 der Satzung des Schachklub Immenstadt 09 diese Vereins- und Geschäftsordnung:
In ihr sind die Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche, Befugnisse und sonstigen Modalitäten erfasst, die eine dem Zweck des Vereins entsprechende geordnete und reibungslose Durchführung aller Aufgaben gewährleistet.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.
Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Sie haben alle in Mitgliederversammlungen das volle Stimmrecht, Jugendliche erst ab vollendetem 16. Lebensjahr.
(1) | Personen, die sich in besonderen Maße Verdienste für den Verein oder den Schachsport erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. |
(2) | Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Befindet sich das Mitglied noch in der Ausbildung, so ist es erst in dem Geschäftsjahr ordentliches Mitglied, in dem es am 1. Januar das 25. Lebensjahr vollendet hat. |
(3) | Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Befindet sich das Mitglied noch in der Ausbildung, so gilt es als Jugendlicher bis zu dem Geschäftsjahr, in dem es am 1. Januar das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
(4) | Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder die nur am vereinsinternen Spielbetrieb teilnehmen. Sie werden dem Bayerischen Schachbund nicht gemeldet. |
(5) | Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. |
(1) | Der 1. Vorsitzende führt in sämtlichen Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Er ist für die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Im Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. |
(2) | Der Finanzmanager verwaltet die Vereinskasse. Das Weitere regelt die Finanzordnung. |
(3) | Der Turnierleiter leitet den gesamten Spielbetrieb. Er ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verein veranstalteten Turniere. |
(1) | Besondere Vertreter des Vereins sind:
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(2) | Die besonderen Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Teammanager werden von der Spielerversammlung für die Dauer einer Spielsaison gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein besonderer Vertreter während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen besonderen Vertreters. Die Übungsleiter werden vom zuständigen besonderen Vertreter oder dem Vorstand bestimmt. Sollte die Mitgliederversammlung zu der Überzeugung gelangen, dass ein besonderer Vertreter einen Stellvertreter benötigt, so kann dieser zusätzlich gewählt werden. |
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(3) | Der Geschäftsführer kümmert sich um die administrativen Tätigkeiten im Verein, insbesondere die Mitglieder- verwaltung und die Abrechnung der Nutzung des Vereinsheim mit der Stadt Immenstadt. | ||||||||||||||||
(4) | Die Teammanager kümmern sich um die Belange ihrer Mannschaft. Dazu zählt insbesondere die Nominierung bzw. Einberufung der Spieler für den Mannschaftskampf. | ||||||||||||||||
(5) | Der Print-Medienbeauftragte ist für die Öffentlichkeitsarbeit in den Printmedien zuständig. Er sollte vor allem regelmäßig Artikel in der regionalen Tageszeitung veröffentlichen. | ||||||||||||||||
(6) | Der Digitale Medienbeauftragte ist für die Öffentlichkeitsarbeit in den digitalen Medien zuständig, vor allem für die Pflege der Webseite. | ||||||||||||||||
(7) | Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins. Er kümmert sich insbesondere um die Gewinnung von Nachwuchs und die Förderung der Jugendlichen. | ||||||||||||||||
(8) | Der Seniorenbeauftragte betreut die "älteren" Mitglieder. | ||||||||||||||||
(9) | Die Übungsleiter sind für den ordentlichen Übungsbetrieb zuständig | ||||||||||||||||
(10) | Der Vereinswirt kümmert sich um die Belange des Vereinsheims. Vor allem sichert er die Getränkeversorgung, wobei er darauf achtet, dass eine möglichst große Vielfalt an Getränken vorhanden ist. Er pflegt den Veranstaltungskalender in Absprache mit dem Vorstand und organisiert diese Veranstaltungen, zudem sorgt er für einen ordentlichen Zustand des Vereinsheims. |
Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
(1) | Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung, |
(2) | Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsauschusses, |
(3) | Neuwahl des Vorstands, der besonderen Vertreter und der Rechnungsprüfer, |
(4) | Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages, |
(5) | Festlegung, der durchzuführenden bzw. auszutragenden Turniere, |
(6) | Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, |
(7) | Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand, |
(8) | Beschlussfassung über Anträge, die mindestens zwei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht oder die von der Versammlung als dringend erklärt worden sind. |
Die Spielerversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
(1) | Festlegung der Anzahl der Mannschaften, die gemeldet werden, |
(2) | Festlegung der Spieler und der Brettreihenfolge der Mannschaften, |
(3) | Wahl der Teammanager. |
Der Verein führt eine sparsame Finanzwirtschaft nach den Grundsätzen des BLSV, staatlicher Regelungen und steuerlichen Vorschriften.
Das Weitere regelt die Finanzordnung.
Der Verein veranstaltet regelmäßig Turniere.
Das Weitere regelt die Turnierordnung.
Der Verein stellt geeignete Räumlichkeiten ("Vereinsheim") zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung.
Das Weitere regelt die Hausordnung.
Der Verein geht sorgfältig mit den Daten seiner Mitglieder um.
Das Weitere regelt die Datenschutzordnung.
Diese Vereins- und Geschäftsordnung wurde am 18.12.2022 im Internet veröffentlicht.
Änderungshistorie | ||
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Datum | Antragsteller | Änderungen |
18.09.2007 | Harry A. Riegger | Hinzufügung Getränkemanager, Turnierordnung, Hausordnung |
01.02.2009 | Harry A. Riegger | Hinzufügung Finanzordnung, Erweiterung jugendl. Mitglied |
15.11.2014 | Harry A. Riegger | Hinzufügung weitere und Abänderungen bei den besonderen Vertretern |
18.07.2019 | Harry A. Riegger | Hinzufügung Datenschutz |
18.12.2022 | Harry A. Riegger | Löschung Inventarmanager |
Datenschutzordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Speicherung personenbezogener Daten
§ 3 Nutzung der Daten
§ 4 Meldung von Daten an Verbände
§ 5 Einsicht in Mitgliederverzeichnis
§ 6 Veröffentlichung von Daten und Bildern
§ 7 Weitere Verwendung der Daten
§ 8 Auskunftsrecht
§ 9 Löschung der Daten
§ 10 Schutz der Daten vor Zugriff Dritter
§ 1 Allgemeines
Der Vorstand erlässt gemäß §10 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 diese Datenschutzordnung: In ihr ist der Schutz der Daten der Mitglieder geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.
§ 2 Speicherung personenbezogener Daten
- Name,
- Adresse,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtsort,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Telefonnummern,
- E-Mailadresse,
- Bankverbindung,
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
§ 3 Nutzung der Daten
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
§ 4 Meldung von Daten an Verbände
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Sportartenzugehörigkeit.
- Name, Vorname,
- Adresse,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Geschlecht,
- Funktion im Verein.
§ 5 Einsicht in Mitgliederverzeichnis
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
§ 6 Veröffentlichung von Daten und Bildern
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
§ 7 Weitere Verwendung der Daten
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 8 Auskunftsrecht
Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
§ 9 Löschung der Daten
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
§ 10 Schutz der Daten vor Zugriff Dritter
Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Diese Datenschutzordnung tritt am 01.05.2018 in Kraft.
Änderungshistorie | ||
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Datum | Antragsteller | Änderung(en) |
Turnierordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Turniere
(1) |
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(2) |
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(3) |
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(4) |
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(5) |
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(6) |
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Diese Turnierordnung tritt am 16.12.2017 in Kraft.
Änderungshistorie | ||
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Datum | Antragsteller | Änderungen |
01.04.2009 | Harry A. Riegger | Hinzufügung §1 Abs. 8 Nichtantreten |
16.12.2017 | Harry Riegger | Änderung Bedenkzeit Vereinsmeisterschaft |
Hausordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grundsatz
§ 3 Nutzung
§ 4 Pflichten des Vereins
§ 5 Pflichten der Mitglieder und Nutzer
§ 6 Gebühren, Verwarnungen und Bußgelder
§ 1 Allgemeines
Der Vorstand erlässt gemäß §9 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 diese Hausordnung: In ihr sind die Nutzung und Pflege des Vereinsheims geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.
§ 2 Grundsatz
Die Sauberkeit und Ordnung der Räume des Vereinsheim muss nach der Nutzung identisch zum Zustand vor der Nutzung sein.
§ 3 Nutzung
Das Vereinsheim darf von den Mitgliedern zu folgenden Zwecken verwendet werden:
(1) | Durchführung von Vereinsabenden |
(2) | Durchführung von Schachspielen im Rahmen der vom Verein veranstalteten Turniere |
(3) | Durchführung von Schachspielen im Rahmen der von übergeordneten Verbänden veranstalteten Turniere |
(4) | Durchführung von Schach-Übungsstunden |
(5) | Abhaltung von Versammlungen des Vereins |
(6) | Durchführung von offiziellen Feiern des Vereins |
(7) | Veranstaltungen zur Förderung der Jugend |
(8) | Durch besonderen Beschluss der Vorstandschaft |
§ 4 Pflichten des Vereins
(1) | Der Verein stellt Räume zur Verfügung, die zur Erfüllung der satzungegemäßen Zwecke geeignet sind. |
(2) | Der Verein stellt geeignete Reinigungsuntensilien zur Verfügung. |
(3) | Der Verein stellt geeignete Ablagemöglichkeiten für Schuhe zur Verfügung. |
(4) | Der Vorstand des Vereins trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal im Jahr eine Generalreinigung des Vereinsheims durchgeführt wird. |
(5) | Der Verein überlässt Mitgliedern, die regelmäßig einen Zugang zum Vereinsheim benötigen, einen eigenen Schlüssel. |
(6) | Der Verein überlässt Mitgliedern, die einen berechtigten Grund zur Nutzung des Vereinsheims außerhalb der Regelzeiten haben, temporär einen Schlüssel. Regelzeiten:
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§ 5 Pflichten der Mitglieder und Nutzer
(1) | Es ist stets darauf zu achten, sich so zu verhalten, dass eine Verschmutzung des Vereinsheims minimiert wird. |
(2) | Eine Verschmutzung des Vereinsheims ist unmittelbar fachgerecht durch den Verursacher zu beseitigen. Dieser hat allerdings auch die Möglichkeit diese Reinigung auf eigene Kosten zu beauftragen. |
(3) | Bei Beschädigung des Inventars ist dieses zeitnah fachgerecht durch den Verursacher zu reparieren oder zu ersetzen. Dieser hat allerdings auch die Möglichkeit diese Reparatur auf eigene Kosten zu beauftragen. |
(4) | In den Monaten Oktober bis April ist den Mitgliedern das Betreten des Spielraums des Vereinsheims mit Straßenschuhen nicht erlaubt. |
(5) | Bei Wegfall der Funktion oder Austritt eines Mitglieds hat dieses seinen Vereinsheim-Schlüssel zeitnah zurückzugeben. |
§ 6 Gebühren, Verwarnungen und Bußgelder
(1) | Die Nutzung des Vereinsheims durch Mitglieder und deren Angehörige erfolgt gebührenfrei. |
(2) | Beim ersten Verstoß gegen diese Hausordnung durch ein Mitglied erhält dieses eine Verwarnung durch den Vorstand. Die Ursache des Verstoßes ist vom Verursacher unmittelbar zu beseitigen, sonst gilt dies als weiterer Verstoß. Sollte sich das Mitglied innerhalb eines Jahres keines weiteren Verstoßes schuldig machen, so verfällt die Verwarnung. |
(3) | Bei jedem weiteren Verstoß nach einer gültigen Verwarnung hat das Mitglied ein Bußgeld in Höhe von € 5,- zu entrichten. |
(4) | Bei Nichtzurückgabe des Vereinsheim-Schlüssels ist ein Bußgeld in Höhe von € 50,- zu entrichten. |
Diese Hausordnung tritt am 06.06.2022 in Kraft.
Änderungshistorie | ||
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Datum | Antragsteller | Änderungen |
29.11.2008 | Wolfgang Max Schmitt | Hinzufügung Familienschach und Änderung Genehmigung auf Vorstandschaft |
18.07.2019 | Harry Riegger | Anpassung Regelzeiten |
06.06.2022 | Harry Riegger | Anpassung Regelzeiten |
Finanzordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) | Der Vorstand erlässt gemäß §7 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 e.V. diese Finanzordnung: In ihr wird die Finanzwirtschaft des Vereins geregelt. Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben. |
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(2) |
Die Finanzwirtschaft des Schachklub Immenstadt 09 e.V. ist sparsam zu führen. Hierbei sind die Grundsätze des BLSV, die staatlichen Regelungen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten.
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(3) |
Der Finanzmanager ist für die Kassen- und Buchführung, insbesondere die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Veränderung der Vermögensstände nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verantwortlich.
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(4) |
Der Jahresabschluss muss enthalten:
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(6) |
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(7) |
Auf Antrag kann ein Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen ausbezahlt werden. In dem Antrag sind die zu erwartenden Aufwendungen, ggf. unter Hinweis auf die in früheren Geschäftsjahren angefallenen Aufwendungen, darzulegen. Der Vorschuss ist zeitnah, spätestens zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres abzurechnen.
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(1) |
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(2) |
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(3) |
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(4) |
Für andere Forderungen, die der Schachklub Immenstadt 09 e.V. einem Mitglied in Rechnung stellt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts über die Folgen des Zahlungsverzugs entsprechend.
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§ 3 Aufwandserstattung
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(2) |
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§ 4 Reisekosten
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(2) |
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(3) |
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(4) |
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(5) |
Die Reisekostenerstattung für die Teilnehmer internationaler oder nationaler Schachveranstaltungen regelt der Vorstand unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und unter Einhaltung der Höchstsätze dieses Abschnitts.
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(6) |
Der Schachklub Immenstadt 09 e.V. kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der in diesem Abschnitt genannten Sätze erstatten. Dabei ist das Eigeninteresse der Lehrgangsteilnehmer entsprechend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.
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(7) |
Die bei Wettkämpfen des Schachklub Immenstadt 09 e.V. gemäß Pkt. 4 a) der Turnierordnung eingesetzten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Tagessatz für Verpflegungsmehraufwand, wettkampfbezogene Auslagen für Porti und Telefon beträgt einheitlich € 30,-.
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§ 5 Kassenprüfung
(1) |
Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres so rechtzeitig, dass der Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. Eine außerordentliche Prüfung hat stattzufinden in den Fällen, in denen der Vorstand dies anordnet.
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(2) |
Die Prüfung erstreckt sich auf den Vermögensbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung und der übrigen Regelwerke des Schachklub Immenstadt 09 e.V.
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(3) |
Die Buchungsunterlagen sind den Kassenprüfern im Original vorzulegen. Bei Fehlen ist eine Erklärung über den Grund vorzulegen. Die Vorlage von Belegkopien ist ausreichend, sofern der Finanzmanager nichtendabrechnende Stelle ist.
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(4) |
Die Kassenprüfer erstellen einen Prüfungsbericht. Dieser enthält
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Anhang
Reisekostensätze
Wegstreckenentschädigungen je gefahrener Kilometer
Selbstfahrer | Je Mitfahrer | |
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Lehrgangs- und Turnierteilnehmer | € 0,22 | € 0,01 |
Andere Fahrten | € 0,30 | € 0,02 |
Tagegelder (Pkt. 4.3 bzw. 4.4 der Finanzordnung)
mehr als 8 Stunden | 24 Stunden |
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€ 12,00 | € 24,00 |
Erstattung Übernachtung ohne Beleg (Pkt. 4.4. der Finanzordnung): € 20,00.
Diese Finanzordnung tritt am 17.12.2022 in Kraft.
Änderungshistorie | ||
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Datum | Antragsteller | Änderungen |
16.03.2016 | Harry A. Riegger | Anpassung an neue Reisesätze |
19.12.2020 | Harry A. Riegger | Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder |
17.12.2022 | Harry A. Riegger | Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder |