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Ordnungen

Vereins- und Geschäftsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Allgemeines
§ 2  Mitgliedschaft
§ 3  Der Vorstand
§ 4  Die besonderen Vertreter
§ 5  Die Mitgliederversammlung
§ 6  Die Spielerversammlung
§ 7  Finanzwirtschaft
§ 8  Turniere
§ 9  Vereinsheim
§ 10  Datenschutz

§ 1  Allgemeines

Der Vorstand erlässt gemäß §11 der Satzung des Schachklub Immenstadt 09 diese Vereins- und Geschäftsordnung:
In ihr sind die Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche, Befugnisse und sonstigen Modalitäten erfasst, die eine dem Zweck des Vereins entsprechende geordnete und reibungslose Durchführung aller Aufgaben gewährleistet.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.

§ 2  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Sie haben alle in Mitgliederversammlungen das volle Stimmrecht, Jugendliche erst ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(1) Personen, die sich in besonderen Maße Verdienste für den Verein oder den Schachsport erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Befindet sich das Mitglied noch in der Ausbildung, so ist es erst in dem Geschäftsjahr ordentliches Mitglied, in dem es am 1. Januar das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Befindet sich das Mitglied noch in der Ausbildung, so gilt es als Jugendlicher bis zu dem Geschäftsjahr, in dem es am 1. Januar das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder die nur am vereinsinternen Spielbetrieb teilnehmen. Sie werden dem Bayerischen Schachbund nicht gemeldet.
(5) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen.

§ 3  Der Vorstand

(1) Der 1. Vorsitzende führt in sämtlichen Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Er ist für die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Im Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Finanzmanager verwaltet die Vereinskasse.
Das Weitere regelt die Finanzordnung.
(3) Der Turnierleiter leitet den gesamten Spielbetrieb. Er ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verein veranstalteten Turniere.

§ 4  Die besonderen Vertreter

(1) Besondere Vertreter des Vereins sind:
a) der Geschäftsführer,
b) die Teammanager,
c) der Print-Medienbeauftragte,
d) der Digitale Medienbeauftragte,
e) der Jugendleiter,
f) der Seniorenbeauftragte,
g) die Übungsleiter,
h) der Vereinswirt.
(2) Die besonderen Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Teammanager werden von der Spielerversammlung für die Dauer einer Spielsaison gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein besonderer Vertreter während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen besonderen Vertreters.
Die Übungsleiter werden vom zuständigen besonderen Vertreter oder dem Vorstand bestimmt.
Sollte die Mitgliederversammlung zu der Überzeugung gelangen, dass ein besonderer Vertreter einen Stellvertreter benötigt, so kann dieser zusätzlich gewählt werden.
(3) Der Geschäftsführer kümmert sich um die administrativen Tätigkeiten im Verein, insbesondere die Mitglieder- verwaltung und die Abrechnung der Nutzung des Vereinsheim mit der Stadt Immenstadt.
(4) Die Teammanager kümmern sich um die Belange ihrer Mannschaft. Dazu zählt insbesondere die Nominierung bzw. Einberufung der Spieler für den Mannschaftskampf.
(5) Der Print-Medienbeauftragte ist für die Öffentlichkeitsarbeit in den Printmedien zuständig. Er sollte vor allem regelmäßig Artikel in der regionalen Tageszeitung veröffentlichen.
(6) Der Digitale Medienbeauftragte ist für die Öffentlichkeitsarbeit in den digitalen Medien zuständig, vor allem für die Pflege der Webseite.
(7) Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins. Er kümmert sich insbesondere um die Gewinnung von Nachwuchs und die Förderung der Jugendlichen.
(8) Der Seniorenbeauftragte betreut die "älteren" Mitglieder.
(9) Die Übungsleiter sind für den ordentlichen Übungsbetrieb zuständig
(10) Der Vereinswirt kümmert sich um die Belange des Vereinsheims.
Vor allem sichert er die Getränkeversorgung, wobei er darauf achtet, dass eine möglichst große Vielfalt an Getränken vorhanden ist. Er pflegt den Veranstaltungskalender in Absprache mit dem Vorstand und organisiert diese Veranstaltungen, zudem sorgt er für einen ordentlichen Zustand des Vereinsheims.

§ 5  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

(1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
(2) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsauschusses,
(3) Neuwahl des Vorstands, der besonderen Vertreter und der Rechnungsprüfer,
(4) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,
(5) Festlegung, der durchzuführenden bzw. auszutragenden Turniere,
(6) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
(7) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
(8) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens zwei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht oder die von der Versammlung als dringend erklärt worden sind.

§ 6  Die Spielerversammlung

Die Spielerversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

(1) Festlegung der Anzahl der Mannschaften, die gemeldet werden,
(2) Festlegung der Spieler und der Brettreihenfolge der Mannschaften,
(3) Wahl der Teammanager.

§ 7  Finanzwirtschaft

Der Verein führt eine sparsame Finanzwirtschaft nach den Grundsätzen des BLSV, staatlicher Regelungen und steuerlichen Vorschriften.
Das Weitere regelt die Finanzordnung.

§ 8  Turniere

Der Verein veranstaltet regelmäßig Turniere.
Das Weitere regelt die Turnierordnung.

§ 9  Vereinsheim

Der Verein stellt geeignete Räumlichkeiten ("Vereinsheim") zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung.
Das Weitere regelt die Hausordnung.

§ 10  Datenschutz

Der Verein geht sorgfältig mit den Daten seiner Mitglieder um.
Das Weitere regelt die Datenschutzordnung.

Diese Vereins- und Geschäftsordnung wurde am 18.12.2022 im Internet veröffentlicht.

Änderungshistorie
DatumAntragstellerÄnderungen
18.09.2007 Harry A. Riegger Hinzufügung Getränkemanager, Turnierordnung, Hausordnung
01.02.2009 Harry A. Riegger Hinzufügung Finanzordnung, Erweiterung jugendl. Mitglied
15.11.2014 Harry A. Riegger Hinzufügung weitere und Abänderungen bei den besonderen Vertretern
18.07.2019 Harry A. Riegger Hinzufügung Datenschutz
18.12.2022 Harry A. Riegger Löschung Inventarmanager

Datenschutzordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Allgemeines
§ 2  Speicherung personenbezogener Daten
§ 3  Nutzung der Daten
§ 4  Meldung von Daten an Verbände
§ 5  Einsicht in Mitgliederverzeichnis
§ 6  Veröffentlichung von Daten und Bildern
§ 7  Weitere Verwendung der Daten
§ 8  Auskunftsrecht
§ 9  Löschung der Daten
§ 10  Schutz der Daten vor Zugriff Dritter

§ 1  Allgemeines

Der Vorstand erlässt gemäß §10 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 diese Datenschutzordnung: In ihr ist der Schutz der Daten der Mitglieder geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.

§ 2  Speicherung personenbezogener Daten

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Schachbund e.V. (BSB) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
  • Name,
  • Adresse,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummern,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

§ 3  Nutzung der Daten

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

§ 4  Meldung von Daten an Verbände

Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.
Für dir Teilnahme an Turnieren des Deutschen Schachbundes e.V. (DSB) und deren Unterverbänden (z.B. BSB, Schachbezirk Schwaben), werden dem BSB für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
  • Name, Vorname,
  • Adresse,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Geschlecht,
  • Funktion im Verein.

§ 5  Einsicht in Mitgliederverzeichnis

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

§ 6  Veröffentlichung von Daten und Bildern

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.

§ 7  Weitere Verwendung der Daten

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 8  Auskunftsrecht

Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

§ 9  Löschung der Daten

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

§ 10  Schutz der Daten vor Zugriff Dritter

Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Diese Datenschutzordnung tritt am 01.05.2018 in Kraft.

Änderungshistorie
DatumAntragstellerÄnderung(en)

Turnierordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Allgemeines
Abs. 1  Grundlage
Abs. 2  Spielregeln
Abs. 3  Spielberechtigung
Abs. 4  Spielbetrieb
Abs. 5  Spielleiter
Abs. 6  Schiedsrichter
Abs. 7  Turnierausschreibung
Abs. 8  Nichtantreten
Abs. 9  Streitfälle und Einsprüche
§ 2  Turniere
Abs. 1  Turniersysteme
Abs. 2  Rangfolge bei Punktgleichheit
Abs. 3  Vereinsmeisterschaft
Abs. 4  Stadtmeisterschaft von Immenstadt
Abs. 5  Vereins-Pokalturnier
Abs. 6  Blitzmeisterschaften

§ 1  Allgemeines

(1) Der Vorstand erlässt gemäß §8 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 diese Turnierordnung:
In ihr wird die Durchführung der vom Verein ausgerichteten Turniere geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.
(2)
Spielregeln
Für die Turniere des Schachklub Immenstadt 09 e.V. gelten, soweit diese Turnierordnung nichts anderes bestimmt, nacheinander
  • die Turnierordnung des Schachkreises Südschwaben
  • die Regelwerke des Weltschachbundes (FIDE)
in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3)
Spielberechtigung
a) Jeder Teilnehmer an den Turnieren des Schachklub Immenstadt 09 muss Mitglied des Vereins sein.
b) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können beschließen, dass zu bestimmten Turnieren auch andere Spieler zugelassen werden (offene Turniere).
(4)
Spielbetrieb
a) In jedem Jahr werden folgende Turniere durchgeführt:
  • Vereinsmeisterschaft
  • Stadtmeisterschaft von Immenstadt
  • Vereins-Pokalturnier
  • Osterblitzturnier
  • Weihnachtsblitzturnier
b) Über die Austragung von Turnieren entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann den Austragungsmodus der Turniere ändern.
c) Es können Startgebühren erhoben werden.
(5)
Spielleiter
Der Turnierleiter ist Spielleiter der Turniere. Er ist für die Durchführung der Turniere zuständig.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein qualifiziertes Mitglied des Vereins vorübergehend Aufgaben des Spielleiters übernehmen.
(6)
Schiedsrichter
Schiedsrichter im Sinne der FIDE-Regeln ist grundsätzlich der Spielleiter.
Der Spielleiter kann auch ein qualifiziertes Mitglied des Vereins als Schiedsrichter bestimmen.
(7)
Turnierausschreibung
a) Der Spielleiter legt in der Ausschreibung die Einzelheiten der Turnierdurchführung fest, soweit die Turnierordnung keine Regelung enthält.
b) In der Ausschreibung werden die Termine festgelegt, bis zu welchen
  • sich die Teilnehmer anmelden,
  • das in der Ausschreibung festgelegte Startgeld zu entrichten ist und in welcher Form dies zu geschehen hat,
  • alle Paarungen gespielt sein müssen (nur bei ganzjährigen Veranstaltungen).
(8)
Nichtantreten (Toleranzzeit)
Spieler, die später als 30 Minuten nach dem angesetzten Spieltermin im Turniersaal erscheinen, haben ihre Partie verloren.
(9)
Streitfälle und Einsprüche
a) Bei Streitfällen ist der Spielleiter oder Schiedsrichter zu informieren.
Dieser entscheidet über den Streitfall.
b) Gegen die Entscheidung des Spielleiters oder Schiedsrichters kann Einspruch eingelegt werden.
c) Über diesen Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.

§ 2  Turniere

(1)
Turniersysteme (Austragungsmodus)
a) Anzahl Runden
Das Turniersystem ist immer so zu wählen, dass bei ganzjährigen Turnieren die Anzahl der Partien pro Spieler zwischen 8 und 12 liegt.
b) Rundenturnier ("Jeder gegen Jeden")
Bei einem einfachen Rundenturnier wird vom Spielleiter die Nummer der Spieler in der Startrangliste per Los entschieden.
Die Paarungen werden dann nach der Standard-Paarungstabelle ermittelt.
c) Vorgruppen-System
Muss ein Rundenturnier wegen einer hohen Teilnehmerzahl in mehrere Gruppen aufgeteilt werden, um die maximale Anzahl der Runden des Turniers (Anzahl der Vorrunden + Anzahl der Endrunden) einzuhalten (vgl. 2.1a), so sind alle Gruppen möglichst mit gleicher Spielstärke zu bilden.
Dafür wird das folgende Verfahren angewendet:
  • Erstellung einer Wertungszahl-Rangliste aller Spieler, Spieler ohne Wertungszahl werden per Los am Ende angereiht.
  • Aufteilung der Spieler auf die Gruppen nach ihrer Rangnummer mittels eines Durchlaufverfahrens (Vor- und Rücklauf im Wechsel).
    Beispiel: (es bestehen zwei Gruppen)
    • Spieler mit Rang 1 in die 1. Gruppe, Spieler mit Rang 2 in die 2. Gruppe (1. Vorlauf)
    • Spieler mit Rang 3 in die 2. Gruppe, Spieler mit Rang 4 in die 1. Gruppe (1. Rücklauf)
    • Spieler mit Rang 5 in die 1. Gruppe, Spieler mit Rang 6 in die 2. Gruppe (2. Vorlauf)
    • usw.
d) K.O.-System
Die Paarungen werden vom Spielleiter per Los ermittelt.
Entspricht die Anzahl der Teilnehmer keiner Zweierpotenz, so sind in der ersten Runde nur so viele Paarungen zu spielen, dass danach die Anzahl der Spieler einer Zweierpotenz entspricht.
Die Verlierer einer Runde treten jeweils auch gegeneinander an, so kann eine Platzierung für alle Teilnehmer ermittelt werden.
e) Schweizer System
Die Spieler werden nach ihrer Wertungszahl eingereiht. Spieler ohne Wertungszahl werden am Ende durch Los hinzugefügt.
Das Turnier wird nach den Regeln der FIDE für die Anwendung des Schweizer Systems (CH-System/FIDE) durchgeführt.
(2)
Rangfolge bei Punktgleichheit
a) Blitzschach-Turniere
α) Zwei Spieler sind Punktgleich auf Rang 1
Es entscheiden drei weitere Partien. Die Farbverteilung bei der ersten Partie wird ausgelost, bei den folgenden Partien ist jeweils Farbwechsel. Besteht danach noch keine Entscheidung, werden weitere Partien unter Fortsetzung des Farbwechsels bis zur nächsten Gewinnpartie gespielt.
β) Mehr als zwei Spieler sind Punktgleich auf Rang 1
Es werden Stichkämpfe im K.O.-System ausgetragen. Die Paarungen und Farbverteilungen werden ausgelost. Bei einer Remis-Partie werden weitere Partien jeweils mit Farbwechsel bis zur nächsten Gewinnpartie gespielt. Die zwei verbliebenen Spieler spielen nach den Bestimmungen von α) um den endgültigen Sieg.
γ) Punktgleichheit im übrigen Teilnehmerfeld
Es entscheidet der direkte Vergleich. Endete er Remis, erhalten beide Spieler den gleichen Rang.
b) Schweizer System- und Rundenturniere
Bei Punktgleichheit entscheidet über die Rangfolge die Wertung nach Buchholz (Schweizer System) bzw. nach Sonneborn-Berger (Rundenturnier), bei Wertungsgleichheit die Feinwertung (Buchholzsumme bei Schweizer System - verfeinerte Sonneborn-Berger-Wertung bei Rundenturnier). Bei gleicher Feinwertung entscheidet das Ergebnis der direkten Begegnung. Endete diese Remis, entscheidet die größere Anzahl der Gewinnpartien. Besteht auch hier noch Gleichstand erhalten beide Spieler den gleichen Rang.
(3)
Vereinsmeisterschaft
a) Turniersystem
Die Vereinsmeisterschaft wird als doppelrundiges Rundenturnier ausgetragen.
b) Bedenkzeit
Die Bedenkzeit wird in der Auschreibung bekannt gegeben.
c) DWZ-Auswertung
Die Ergebnisse der Meisterschaft sind dem zuständigen DWZ-Referenten des Deutschen Schachbundes mitzuteilen.
(4)
Stadtmeisterschaft von Immenstadt
a) Turniersystem
Die Stadtmeisterschaft wird als doppelrundiges Rundenturnier ausgetragen.
b) Bedenkzeit
Die Bedenkzeit beträgt je Spieler zwei Stunden für die ersten 40 Züge und anschließend 30 Minuten für den Rest der Partie.
c) DWZ-Auswertung
Die Ergebnisse der Meisterschaft sind dem zuständigen DWZ-Referenten des Deutschen Schachbundes mitzuteilen.
(5)
Vereins-Pokalturnier
a) Turniersystem
Das Pokalturnier wird im K.O.-System ausgetragen.
b) Bedenkzeit
Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 30 Minuten für die gesamte Partie (Schnellschach).
c) Ermittlung des Siegers bei Remis
Endet eine Paarung Remis, so wird der Sieger durch drei Blitzpartien entschieden. Die Farbverteilung der ersten Partie ist umgekehrt wie die der ersten Begegnung, bei den folgenden Partien ist jeweils Farbwechsel. Besteht danach noch keine Entscheidung, werden weitere Partien unter Fortsetzung des Farbwechsels bis zur nächsten Gewinnpartie gespielt.
(6)
Blitzmeisterschaften
a) Turniersystem
Die Blitzturniere werden als einrundiges Rundenturnier ausgetragen. Bei einer geringen Teilnehmerzahl können die Spieler mit einfacher Mehrheit auch eine doppelrundige Austragung beschließen.
b) Bedenkzeit
Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 5 Minuten für die gesamte Partie.

Diese Turnierordnung tritt am 16.12.2017 in Kraft.

Änderungshistorie
DatumAntragstellerÄnderungen
01.04.2009 Harry A. Riegger Hinzufügung §1 Abs. 8 Nichtantreten
16.12.2017 Harry Riegger Änderung Bedenkzeit Vereinsmeisterschaft

Hausordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Allgemeines
§ 2  Grundsatz
§ 3  Nutzung
§ 4  Pflichten des Vereins
§ 5  Pflichten der Mitglieder und Nutzer
§ 6  Gebühren, Verwarnungen und Bußgelder

§ 1  Allgemeines

Der Vorstand erlässt gemäß §9 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 diese Hausordnung: In ihr sind die Nutzung und Pflege des Vereinsheims geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.

§ 2  Grundsatz

Die Sauberkeit und Ordnung der Räume des Vereinsheim muss nach der Nutzung identisch zum Zustand vor der Nutzung sein.

§ 3  Nutzung

Das Vereinsheim darf von den Mitgliedern zu folgenden Zwecken verwendet werden:

(1) Durchführung von Vereinsabenden
(2) Durchführung von Schachspielen im Rahmen der vom Verein veranstalteten Turniere
(3) Durchführung von Schachspielen im Rahmen der von übergeordneten Verbänden veranstalteten Turniere
(4) Durchführung von Schach-Übungsstunden
(5) Abhaltung von Versammlungen des Vereins
(6) Durchführung von offiziellen Feiern des Vereins
(7) Veranstaltungen zur Förderung der Jugend
(8) Durch besonderen Beschluss der Vorstandschaft

§ 4  Pflichten des Vereins

(1) Der Verein stellt Räume zur Verfügung, die zur Erfüllung der satzungegemäßen Zwecke geeignet sind.
(2) Der Verein stellt geeignete Reinigungsuntensilien zur Verfügung.
(3) Der Verein stellt geeignete Ablagemöglichkeiten für Schuhe zur Verfügung.
(4) Der Vorstand des Vereins trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal im Jahr eine Generalreinigung des Vereinsheims durchgeführt wird.
(5) Der Verein überlässt Mitgliedern, die regelmäßig einen Zugang zum Vereinsheim benötigen, einen eigenen Schlüssel.
(6) Der Verein überlässt Mitgliedern, die einen berechtigten Grund zur Nutzung des Vereinsheims außerhalb der Regelzeiten haben, temporär einen Schlüssel.
Regelzeiten:
  • Jeden Freitag außerhalb der Schulferien von Bayern von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr für das Jugendtraining
  • Jeden Donnerstag ab 19:00 Uhr (bis zum Verlassen des Vereinsheims durch das letzte Mitglied) für das Seniorentraining
  • Jeden Freitag ab 19:30 Uhr (bis zum Verlassen des Vereinsheims durch das letzte Mitglied) für alle Mitglieder

§ 5  Pflichten der Mitglieder und Nutzer

(1) Es ist stets darauf zu achten, sich so zu verhalten, dass eine Verschmutzung des Vereinsheims minimiert wird.
(2) Eine Verschmutzung des Vereinsheims ist unmittelbar fachgerecht durch den Verursacher zu beseitigen.
Dieser hat allerdings auch die Möglichkeit diese Reinigung auf eigene Kosten zu beauftragen.
(3) Bei Beschädigung des Inventars ist dieses zeitnah fachgerecht durch den Verursacher zu reparieren oder zu ersetzen.
Dieser hat allerdings auch die Möglichkeit diese Reparatur auf eigene Kosten zu beauftragen.
(4) In den Monaten Oktober bis April ist den Mitgliedern das Betreten des Spielraums des Vereinsheims mit Straßenschuhen nicht erlaubt.
(5) Bei Wegfall der Funktion oder Austritt eines Mitglieds hat dieses seinen Vereinsheim-Schlüssel zeitnah zurückzugeben.

§ 6  Gebühren, Verwarnungen und Bußgelder

(1) Die Nutzung des Vereinsheims durch Mitglieder und deren Angehörige erfolgt gebührenfrei.
(2) Beim ersten Verstoß gegen diese Hausordnung durch ein Mitglied erhält dieses eine Verwarnung durch den Vorstand.
Die Ursache des Verstoßes ist vom Verursacher unmittelbar zu beseitigen, sonst gilt dies als weiterer Verstoß.
Sollte sich das Mitglied innerhalb eines Jahres keines weiteren Verstoßes schuldig machen, so verfällt die Verwarnung.
(3) Bei jedem weiteren Verstoß nach einer gültigen Verwarnung hat das Mitglied ein Bußgeld in Höhe von € 5,- zu entrichten.
(4) Bei Nichtzurückgabe des Vereinsheim-Schlüssels ist ein Bußgeld in Höhe von € 50,- zu entrichten.

Diese Hausordnung tritt am 06.06.2022 in Kraft.

Änderungshistorie
DatumAntragstellerÄnderungen
29.11.2008 Wolfgang Max Schmitt Hinzufügung Familienschach und Änderung Genehmigung auf Vorstandschaft
18.07.2019 Harry Riegger Anpassung Regelzeiten
06.06.2022 Harry Riegger Anpassung Regelzeiten

Finanzordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Allgemeine Grundsätze
Abs. 1  Grundlage
Abs. 2  Allgemein
Abs. 3  Aufgaben des Finanzmanagers
Abs. 4  Jahresabschluss
Abs. 5  Zahlungsanweisungen
Abs. 6  Abrechnung
Abs. 7  Vorschüsse
§ 2  Mitgliedsbeiträge
Abs. 1  Beitragssätze
Abs. 2  Beitragserhebung
Abs. 3  Zahlungsrückstände
Abs. 4  Sonstige Forderungen
§ 3  Aufwandserstattung
Abs. 1  Aufwandsersatz
Abs. 2  Arbeits- und Zeitaufwand
§ 4  Reisekosten
Abs. 1  Allgemein
Abs. 2  Fahrtkostenerstattung
Abs. 3  Verpflegungsmehraufwand
Abs. 4  Übernachtungsgeld
Abs. 5  Turnierteilnahme
Abs. 6  Lehrgänge
Abs. 7  Schiedsrichter
§ 5  Kassenprüfung
Abs. 1  Zeitpunkt
Abs. 2  Umfang
Abs. 3  Unterlagen
Abs. 4  Bericht
Anhang

§ 1  Allgemeine Grundsätze

(1) Der Vorstand erlässt gemäß §7 der Vereins- und Geschäftsordnung des Schachklub Immenstadt 09 e.V. diese Finanzordnung:
In ihr wird die Finanzwirtschaft des Vereins geregelt.
Sie kann jederzeit bei Bedarf - wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen - geändert werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die in der Satzung erfassten Sachverhalte und Kriterien unberührt bleiben.
(2)
Allgemein
Die Finanzwirtschaft des Schachklub Immenstadt 09 e.V. ist sparsam zu führen. Hierbei sind die Grundsätze des BLSV, die staatlichen Regelungen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten.
(3)
Aufgaben des Finanzmanagers
Der Finanzmanager ist für die Kassen- und Buchführung, insbesondere die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Veränderung der Vermögensstände nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verantwortlich.
(4)
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss muss enthalten:
  • den Anfangs- und Endbestand des Vermögens (Kassen- und Bankbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten), sowie die Zu- und Abgänge zu den einzelnen Vermögensbestandteilen
  • eine übersichtliche Darstellung der Einnahmen und Ausgaben.
(5)
Zahlungsanweisungen
a) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich über ein Bankkonto des Schachklub Immenstadt 09 e.V. abzuwickeln.
b) Die Zeichnungsberechtigung über Bankkonten wird vom Vorstand geregelt.
c) Der Finanzmanager prüft vor Anweisung deren sachliche und rechnerische Richtigkeit.
d) Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit Erstattung von Aufwendungen nach dieser Finanzordnung stehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Ausgenommen hiervon sind Beträge bis € 50,-.
(6)
Abrechnung
a) Soweit Abrechnungen erforderlich sind, sollen sie in übersichtlicher und lesbarer Darstellung erfolgen. Der Aufwand für Sachbedarf darf nicht mit Erstattung von Zeitaufwand vermischt werden. Pauschalen und Einheitspreise sind zu belegen.
b) Der Abrechnung sind, soweit zur Glaubhaftmachung erforderlich oder soweit vorhanden, Belege beizufügen. Soweit Belege fehlen, soll der Abrechnende die Richtigkeit der Angaben versichern.
c) Der Finanzmanager kann die Erstattung von Aufwendungen verweigern oder zurückstellen, wenn die Aufstellung nicht prüfbar ist oder notwendige Belege fehlen. Der Finanzmanager hat die Erstattung von Aufwendungen zu verweigern, wenn diese nicht zeitnah (grundsätzlich im Jahr der Ausgabe, spätestens jedoch bis 30.9. des Folgejahres) geltend gemacht werden.
d) Abrechnungen des Finanzmanager sind vor Erstattung vom 1. Vorsitzenden zu prüfen und zur Erstattung freizugeben.
(7)
Vorschüsse
Auf Antrag kann ein Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen ausbezahlt werden. In dem Antrag sind die zu erwartenden Aufwendungen, ggf. unter Hinweis auf die in früheren Geschäftsjahren angefallenen Aufwendungen, darzulegen. Der Vorschuss ist zeitnah, spätestens zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres abzurechnen.

§ 2  Mitgliedsbeiträge

(1)
Beitragssätze
a) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt (§ 5 Abs. (3) der Satzung).
b) Als Mitgliedsbeiträge werden erhoben:
  • Ordentliche Mitglieder:
    € 80,- pro Jahr
  • Jugendliche Mitglieder:
    € 15,- pro Jahr
  • Außerordentliche Mitglieder:
    € 25,- Jahr
  • Fördernde Mitglieder:
    € 25,- Jahr (mindestens)
c) Die Mitglieder können auf schriftlichen Antrag beim Vorstand ihren Beitrag ohne Angabe von Gründen um bis zu € 15,- senken.
(2)
Beitragserhebung
a) Der Finanzmanager erstellt nach der Mitgliederbestandsmeldung zum BLSV die Rechnungen über die Mitglieder-Beiträge (§ 5 der Satzung).
Bei Mitgliedern, die ihren Beitrag per Lastschrift zahlen, wird die Rechnung nur auf Verlangen zugestellt.
b) Für Mitglieder, die in den ersten beiden Quartalen des Geschäftsjahrs beitreten, wird die Rechnung für das laufende Jahr spätestens 14 Tage nach Beitritt erstellt.
c) Beschwerden der Mitglieder über die Höhe des in Rechnung gestellten Beitrags haben keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zahlungspflicht.
d) Die Beitragserhebung sollte grundsätzlich als Lastschrift erfolgen.
(3)
Zahlungsrückstände
a) Erfolgt bis zu dem vom Finanzmanager in der Beitragsrechnung festgesetzten Zahlungstermin keine oder nur teilweise Zahlung, so hat das Mitglied für jeden angefangenen Monat des Verzugs einen Säumniszuschlag von € 1,- zu entrichten. Bei Härtefällen und Unbilligkeit kann der Finanzmanager auf den Säumniszuschlag verzichten.
b) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Gutschrift auf dem Bankkonto des Schachklub Immenstadt 09 e.V. spätestens 10 Tage nach Fälligkeit erfolgt.
c) Mitglieder, die mehr als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(4)
Sonstige Forderungen
Für andere Forderungen, die der Schachklub Immenstadt 09 e.V. einem Mitglied in Rechnung stellt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts über die Folgen des Zahlungsverzugs entsprechend.

§ 3  Aufwandserstattung

(1)
Aufwandsersatz
a) Die Mitglieder des Vorstands, der besonderen Vertreter und vom Vorstand beauftragte Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und unter Beachtung der Grundsätze der Nr. 1 dieser Finanzordnung. Für die Abrechnung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Finanzordnung über Abrechnung und Vorschüsse entsprechend.
b) Die Mitglieder des Vorstands, der besonderen Vertreter und vom Vorstand beauftragte Personen erhalten Ersatz
  • der Reisekosten und des Verpflegungsmehraufwands nach den Bestimmungen des Abschnitts über Reisekostenerstattung
  • der Sachaufwendungen
c) Beauftragte erhalten zusätzlich Ersatz für den Zeit- und Arbeitsaufwand nach den folgenden besonderen Bestimmungen.
(2)
Arbeits- und Zeitaufwand
a) Die Erstattung des Zeitaufwandes oder des Arbeitseinsatzes kann nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands erfolgen.
b) Dasselbe gilt für die entgeltliche Beauftragung oder Anstellung von Personen.
c) Die Schaffung von Stellen für Tätigkeiten, Anstellung von Personen für eine Tätigkeit, die über den Rahmen einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit hinausgeht, bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 4  Reisekosten

(1)
Allgemein
a) Reisen im Sinne dieser Ordnung sind Reisen, die zu einer längeren Abwesenheit von der Wohnung führen und angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Reiseziel am Wohnort liegt. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Reisen obliegt, soweit nichts anderes geregelt ist, dem 1. Vorsitzenden.
b) Die Reisekostenerstattung umfasst:
  • Fahrtkostenerstattung
  • Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungsgeld
  • Erstattung der Nebenkosten
c) Die Dauer der Reise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung.
d) Bei Reisen, die von Dritten veranlasst werden, können die Reisekostenauslagen unter Zugrundelegung von deren Bestimmungen erstattet werden.
e) Bei Auslandsreisen können Tage und Übernachtungsgelder bis zu einer Höhe der in der Bundesrepublik steuerrechtlich anerkannten Erstattungssätze gezahlt werden.
f) Der Finanzmanager teilt dem Vorstand zum Jahresbeginn oder unverzüglich nach vom BLSV bekannt gemachten Änderungen die staatlichen Reisekostensätze, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts für die Berechnung des Erstattungsanspruches von Bedeutung sind, mit.
(2)
Fahrtkostenerstattung
a) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet, und zwar bei Benutzung von:
  • Landfahrzeugen die zweite Klasse
  • Luftfahrzeugen die Touristen- oder Economyklasse
  • Schlafwagen die Spezial- oder Doppelbettklasse
  • einschließlich der Kosten für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln, Befördern des Gepäcks, Bett- und Platzkarten und sonstigen Zuschlägen.
b) Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden ferner nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Soweit die Ermäßigung aufgrund der Benutzung einer Bahn-Card oder ähnlicher Vergünstigungen eintritt, trifft der Vorstand Bestimmungen darüber, inwieweit Aufwendungen hierfür erstattet werden.
c) Für Strecken, die von einer oder mehreren Personen mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kfz) zurückgelegt werden, wird Wegstreckenentschädigung in Höhe der staatlichen Reisekostensätze gewährt. Für Lehrgangs- und Turnierteilnehmer dürfen höchstens die staatsmittelfähigen Reisekostensätze angewendet werden.
(3)
Verpflegungsmehraufwand
a) Verpflegungsmehraufwand wird pauschal mit einem Tagegeld abgegolten. Die Höhe bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Reise geltenden staatlichen Reisekostensätzen.
b) Schließen die Übernachtungskosten das Frühstück mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für das Frühstück keine Kosten, so ist das Tagegeld um 20% zu kürzen. Schließen die Übernachtungskosten Mittag und/oder Abendessen mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für Mittag und/oder Abendessen keine Kosten, so ist das Tagegeld um jeweils 30% zu kürzen.
(4)
Übernachtungsgeld
a) Für die ohne Beleg erstattungsfähigen Übernachtungskosten gelten die staatlichen Reisekostensätze.
b) Übersteigen die notwendigen Übernachtungskosten diesen Satz, so werden die Mehrkosten gegen Vorlage der Rechnung in voller Höhe bis zu € 40,- vergütet.
c) Übersteigen die Übernachtungskosten auch diesen Betrag, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er vom 1. Vorsitzenden oder vom Finanzmanager anerkannt worden ist.
d) Wird ein Schlafwagen benutzt, so werden diese Kosten unter Beifügung der Rechnung anstelle der Übernachtung vergütet.
(5)
Turnierteilnahme
Die Reisekostenerstattung für die Teilnehmer internationaler oder nationaler Schachveranstaltungen regelt der Vorstand unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und unter Einhaltung der Höchstsätze dieses Abschnitts.
(6)
Lehrgänge
Der Schachklub Immenstadt 09 e.V. kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der in diesem Abschnitt genannten Sätze erstatten. Dabei ist das Eigeninteresse der Lehrgangsteilnehmer entsprechend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.
(7)
Schiedsrichter
Die bei Wettkämpfen des Schachklub Immenstadt 09 e.V. gemäß Pkt. 4 a) der Turnierordnung eingesetzten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Der Tagessatz für Verpflegungsmehraufwand, wettkampfbezogene Auslagen für Porti und Telefon beträgt einheitlich € 30,-.

§ 5  Kassenprüfung

(1)
Zeitpunkt
Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres so rechtzeitig, dass der Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. Eine außerordentliche Prüfung hat stattzufinden in den Fällen, in denen der Vorstand dies anordnet.
(2)
Umfang
Die Prüfung erstreckt sich auf den Vermögensbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung und der übrigen Regelwerke des Schachklub Immenstadt 09 e.V.
(3)
Unterlagen
Die Buchungsunterlagen sind den Kassenprüfern im Original vorzulegen. Bei Fehlen ist eine Erklärung über den Grund vorzulegen. Die Vorlage von Belegkopien ist ausreichend, sofern der Finanzmanager nichtendabrechnende Stelle ist.
(4)
Bericht
Die Kassenprüfer erstellen einen Prüfungsbericht. Dieser enthält
  • Angaben über Ort, Datum und Dauer der Prüfung sowie der anwesenden Personen,
  • eine Auflistung der vom Finanzmanager vorgelegten und überprüften Unterlagen sowie der fehlenden Unterlagen,
  • den Gegenstand der Prüfung.
  • eine Auflistung der Beanstandungen.
  • eine Erklärung darüber ob Entlastung erteilt werden kann.

Anhang

Reisekostensätze

Wegstreckenentschädigungen je gefahrener Kilometer

  SelbstfahrerJe Mitfahrer
Lehrgangs- und Turnierteilnehmer € 0,22 € 0,01
Andere Fahrten € 0,30 € 0,02

Tagegelder (Pkt. 4.3 bzw. 4.4 der Finanzordnung)

mehr als 8 Stunden24 Stunden
€ 12,00 € 24,00

Erstattung Übernachtung ohne Beleg (Pkt. 4.4. der Finanzordnung): € 20,00.

Diese Finanzordnung tritt am 17.12.2022 in Kraft.

Änderungshistorie
DatumAntragstellerÄnderungen
16.03.2016 Harry A. Riegger Anpassung an neue Reisesätze
19.12.2020 Harry A. Riegger Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder
17.12.2022 Harry A. Riegger Anpassung Beitrag Ordentliche Mitglieder